19.03.2020
Liebe Eltern,
die Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-Cov‑2 (Corona-Verordnung — Corona VO) vom 17.03.2020 beinhaltet Änderungen für die Bedingungen der Notbetreuung. Die bisherigen Bedingungen bleiben unverändert gültig.
Folgende Bedingungen kommen hinzu:
Sollte einer der beiden Erziehungsberechtigten aus zwingenden Gründen, zum Beispiel wegen einer schweren Erkrankung, an der Betreuung gehindert sein, ist der oder die weitere Erziehungsberechtigte Alleinerziehenden gleichgestellt.
Des Weiteren wurden die Bereiche der kritischen Infrastruktur erweitert. Bereiche der kritischen Infrastruktur sind:
- 1. die in den §§ 2 bis 8 der BSI-Kritisverordnung (BSI-KritisV) bestimmten Sektoren Energie, Wasser, Ernährung, Informationstechnik und Telekommunikation, Gesundheit, Finanz- und Versicherungswesen, Transport und Verkehr
- 2. die gesamte Infrastruktur zur medizinischen und pflegerischen Versorgung einschließlich der zur Aufrechterhaltung dieser Versorgung notwendigen Unterstützungsbereiche, der Altenpflege und der ambulanten Pflegedienste, auch soweit sie über die Bestimmung des Sektors Gesundheit in § 6 BSI-KritisV hinausgeht,
- 3. Regierung und Verwaltung, Parlament, Justizeinrichtungen sowie notwendige Einrichtungen der öffentlichen Daseinsvorsorge, soweit Beschäftigte von ihrem Dienstherrn unabkömmlich gestellt werden,
- 4. Notfall- /Rettungswesen einschließlich Katastrophenschutz und
- 5. Rundfunk und Presse.
Erziehungsberechtigte (bei Alleinerziehenden, der bzw. die Alleinerziehende) die beide in den Bereichen der kritischen Infrastruktur tätig und nicht abkömmlich sind, können Ihre Kinder in der Notbetreuung anmelden. Das Formular hierfür steht auf der Homepage der Stadt Rottweil zum Download bereit.
Sollten Sie nun Bedarf für die Notbetreuung haben, melden Sie sich bitte unter verwaltung@kws-rw.de.
Bleiben Sie und Ihre Familien gesund!
Es grüßt Sie herzlich
Ihre Schulleitung
Willy Schmidt und Stefanie Heß